Lexikon Digitale Souveränität

Was bedeutet die GNU AGPL 3.0 für Ihr ERP?

Die GNU AGPL 3.0 regelt freie Nutzung, Quellcode-Einsicht und eine Offenlegungspflicht bei Netzwerknutzung. Was diese Lizenzklausel konkret für Anpassungen an Ihrem ERP bedeutet. Keine Rechtsberatung.

Die GNU Affero General Public License Version 3 (AGPL-3.0) ist eine Open-Source-Lizenz. Sie regelt, was Nutzer*innen mit der Software tun dürfen und welche Pflichten daraus entstehen. Für ein ERP-System wie Nuclos, das unter dieser Lizenz steht, bestimmt sie den rechtlichen Rahmen für Betrieb, Anpassung und Weitergabe. Dieser Beitrag ist eine allgemeine, technische Einordnung und keine Rechtsberatung.

Was die AGPL erlaubt

Die AGPL räumt drei zentrale Rechte ein:

  • Freie Nutzung. Die Software darf intern beliebig eingesetzt werden, ohne Lizenzgebühr pro Nutzer*in oder Arbeitsplatz.
  • Änderungsrecht. Der Quellcode darf angepasst, erweitert und in eigene Prozesse integriert werden.
  • Einsichtsrecht. Der vollständige Quellcode liegt offen. Anpassungen lassen sich nachvollziehen, prüfen und bei Bedarf von einem anderen Team weiterführen.

Für Geschäftsführung heißt das praktisch: keine Nutzerlizenz als Wachstumshebel, Transparenz über die technische Basis und die Möglichkeit, Betrieb und Betreuung zu wechseln. Vertiefung zur Kostenstruktur: Lizenzkosten bei ERP. Zur Einordnung von Open Source im Mittelstand: Open Source ERP.

Was die Netzwerkklausel von der GPL unterscheidet

Die AGPL unterscheidet sich von der einfachen GNU GPL durch eine zusätzliche Pflicht: die Netzwerkklausel. Bei der GPL greift die Pflicht zur Quellcode-Offenlegung nur, wenn die Software als Programm weitergegeben wird. Wird sie nur als Dienst über ein Netzwerk angeboten, etwa als gehostete Web-Anwendung, entsteht bei der GPL keine Offenlegungspflicht.

Die AGPL schließt genau diese Lücke. Wer eine geänderte Version der AGPL-Software Dritten als Netzwerkdienst zugänglich macht, etwa als SaaS-Angebot, muss diesen Nutzer*innen den vollständigen, geänderten Quellcode zur Verfügung stellen. Rein interner Betrieb ohne Drittzugriff über ein Netzwerk löst diese Pflicht nach dem üblichen Verständnis der Klausel nicht aus. Ob ein konkreter Fall darunter fällt, hängt von den Umständen ab und sollte im Zweifel rechtlich geprüft werden.

Kurz der Unterschied:

  1. GPL: Offenlegung vor allem bei Weitergabe der Software als Programm
  2. AGPL: zusätzlich Offenlegung, wenn geänderte Software als Netzwerkdienst Dritten angeboten wird
  3. Interner Betrieb: typischerweise keine Auslösung der Netzwerkklausel, solange kein Drittzugriff über ein Netzwerk entsteht

Warum das Lock-in strukturell erschwert

Für ein ERP bedeutet das: Ein Anbieter kann keine geschlossene, proprietäre Version der Software als Netzwerkdienst betreiben, ohne den Quellcode dieser Version offenzulegen. Da Nuclos selbst unter der AGPL-3.0 steht, gilt das auch für Nuclos als Anbieter. Kund*innen behalten damit den Anspruch auf Quellcode und Daten, unabhängig davon, ob eine Instanz selbst gehostet oder extern betrieben wird.

Für Geschäftsführung heißt das praktisch: kein verstecktes Lock-in über eine geschlossene Weiterentwicklung, die nur beim Anbieter einsehbar ist. Die AGPL ist damit ein strukturelles Argument für Unabhängigkeit, kein Ersatz für die Prüfung von Verträgen, Exportwegen und Betriebsmodell im Einzelfall. Siehe auch Vendor Lock-in und Exit-Strategie beim ERP.

Was Kund*innen trotzdem selbst prüfen sollten

Die Lizenz allein löst nicht jede Abhängigkeit:

  • Sind Export und Datenübergabe vertraglich und technisch klar?
  • Liegt die Dokumentation Ihrer Anpassungen bei Ihnen?
  • Können Betrieb und Support gewechselt werden?
  • Welche Zusatzkomponenten stehen unter anderen Lizenzen?

Kombinationen mit anderer Software, eigene Weitergabe oder SaaS-Angebote an Dritte können zusätzliche Pflichten auslösen. Diese Fragen gehören in die rechtliche Bewertung Ihres konkreten Setups, nicht in eine allgemeine Wissensbasis.

Keine Rechtsberatung

Dieser Beitrag ist eine allgemeine, technische Einordnung der Lizenzbedingungen und keine Rechtsberatung. Für die rechtliche Bewertung einer konkreten Situation, etwa bei eigener Weitergabe, Kombination mit anderer Software oder Netzwerknutzung durch Dritte, empfiehlt sich anwaltliche Beratung. Nuclos übernimmt keine Gewähr für die rechtliche Richtigkeit dieser Einordnung im Einzelfall. Die verbindliche Quelle bleibt der Lizenztext der GNU AGPL 3.0.